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Tuesday, July 6, 2010

Synopse zu dem Heimerziehung-RECHTSGUTACHTEN, dass am 01.07.2010 dem »Runden Tisch Heimerziehung«, unter Vorsitz von Antje Vollmer, vorgelegt wurde.

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»Runder Tisch Heimerziehung in den 50 und 60er Jahren« in Berlin

Bezüglich der 8. Sitzung am 1./2. Juli 2010

Ein RECHTSGUTACHTEN betreffend dem auch sofort eine »Presseinformation« von der "Geschäftsstelle »Runder Tisch Heimerziehung«" in Berlin herausgegeben wurde. Trotzdem aber hat keine Zeitung, kein Fernsehen und kein Radio in Deutschland bisher DARÜBER berichtet und keine weitere deutsche Webseite freiwillig einen Link zu diesem RECHTSGUTACHTEN gesetzt.

Ich selbst, „ehemaliges Heimkind“ Martin Mitchell in Australien, jedoch gab sofort ( am 05.07.2010 ) einen Hinweis DAZU in meinem Beitrag »RECHTSGUTACHTEN vorgelegt beim »Runder Tisch Heimerziehung« in Berlin bestätigt alles was „ehemalige Heimkinder“ in ihren Anklagen behauptet haben.« in meinem EHEMALIGE HEIMKINDER BLOG Nr. 1 ( http://www.heimkinderopfer.blogspot.com/ ) @ http://heimkinderopfer.blogspot.com/2010/07/rechtsgutachten-vorgelegt-beim-runder.html um erst einmal alle Betroffenen, Mitstreiter, Unterstützer und Interessenten DARAUF aufmerksam zu machen, dass dieses ( 92 Seiten ) RECHTSGUTACHTEN sowohl wie eine weitere ( 67 Seiten ) EXPERTISE zum Thema derdamaligen HEIMERZIEHUNGundERZIEHUNGSGEWALT“ überhaupt existieren.

„Ehemaliges Heimkind“ Peter Henselder von TOP MEDIEN - BERLIN, schrieb dann am 06.07.2010 folgende Synopsis DAZU., d.h. betreffend diesem RECHTSGUTACHTEN., die er @ http://www.top-medien-berlin.de/content/view/832/1/ veröffentlicht hat und die ich jetzt auch hier – mit seiner Erlaubnis und auf seine Bitte hin ! – noch einmal wiedergebe. Hier nun also seineAusarbeitung“, wie er sie nennt.

»»» Rechtsgutachten zur Heimerziehung

Geschrieben von »pethens«
Dienstag, 6. Juli 2010

Unter dem Titel "Expertise zu Rechtsfragen der Heimerziehung der 50er und 60er Jahre. Gutachten im Auftrag des 'Runden Tisch Heimerziehung' vom 31. Mai 2010" wird auf 93 Seiten von Prof. Dr. Dr. Dietmar von der Pfordten und Dr. Friederike Wapler die Rechtslage geschildert, wie sie für den genannten Zeitraum galt. Dies gelingt, für ein juristisches Gutachten gar nicht selbstverständlich, wenn auch für den Laien nicht immer leicht verstehbar in überraschend feinfühliger Weise und verschafft Einblicke in Zusammenhänge, die den meisten Heimkindern und Fürsorgezöglinge der damaligen Zeit völlig unbekannt waren und sind. Nachdem die "Theorie" vorliegt, gilt es nun, diese mit der "Praxis" zu verbinden. Die Umsetzung der "Theorie" spiegelt sich im Gutachten vor allem durch den Rückgriff auf Kommentare wider. Aber auch die Klagen und Vorwürfe der ehemaligen Heimkinder werden ebenso wahrgenommen und gehören wie auch neuere Literatur zum Problemfeld. Sie bilden den Hintergrund für die Darlegungen sowohl der Gesetzeslage wie auch der Rechtsverstöße und der Überlegungen, wie mögliche Entschädigungen rechtlich geregelt werden könnten.

Der vielleicht wichtigste Satz des Gutachtens lautet [Seite 83]: "Der Rechtsstaat Bundesrepublik hat seine eigenen Ansprüche gegenüber den Heimkindern nicht eingelöst." Was damit gemeint ist, macht ein anderer Satz deutlich [Seite 85]: "Die Untersuchungen für dieses Gutachten zeigen, dass die Heimerziehung in dieser Zeit und noch darüber hinaus unter gravierenden rechtsstaatlichen Mängeln litt, die insofern 'Systemcharakter' hatten, als sie von der damaligen Rechtslage mit verursacht wurden." So klar wurde bisher noch nirgends die Verantwortung des Staates für das ausgesprochen, was damals in den Heimen und den Fürsorgeanstalten geschah. Doch wird auch die Verantwortung der Heimträger genannt, die sich einer Reform der Heimerziehung widersetzten. So heißt es Seite 37: "Eine Reform der Heimaufsicht scheiterte in den 50er Jahren nicht zuletzt daran, dass die freien Träger dies als Eingriff in ihre Selbständigkeit werteten und daher ablehnten." Daß gegenüber den konfessionellen Trägern, die damals fast ein Monopol auf die Heimerziehung hatten, schwer durchzukommen war, hat erst kürzlich auch die Studie des Landschaftsverbandes Rheinland zur Heimerziehung im genannten Zeitraum herausgestellt [ ein diesbetreffendesArbeitspapier“ ist seit dem 30.06.2010 hier zu finden @ http://dierkschaefer.files.wordpress.com/2010/07/rheinland-studie.pdf ! ], wenn ausgeführt wird: "Die Mittel zur Intervention waren allerdings auf Seiten des Landesjugendamtes begrenzt, da zum einen die Nichtbelegung eines konfessionellen Heimes das staatlich-konfessionelle Arrangement gestört hätte und zum anderen besonders seit den 1960er Jahren ein wachsender Heimplatzmangel existierte, weswegen das Instrument der Nichtbelegung sehr stumpf war."

[ Zurück jedoch zu dem Rechtsgutachten, das am 1. Juli 2010 dem »Runden Tisch Heimerziehung« in Berlin vorgelegt wurde. ] Die Ausführungen zu den Zuständigkeiten und den abweichenden bzw. ergänzenden Gesetzesbestimmungen der Länder, die unter der Überschrift "Überblick über die Rechtslage in der Heimerziehung der 50er und 60er Jahre" mit zahlreichen Unterpunkten abgehandelt werden, erwecken den Eindruck einer unübersichtlichen Rechtslage und den fehlenden Willen, diesen ganzen Komplex systematisch und einheitlich zu regeln.

Für die ehemaligen Heimkinder wichtig und interessant sind die Ausführungen zu einem eigenständigen Erziehungsrecht des Staates, der nicht aus dem Elternrecht abgeleitet wird. Hierzu heißt es Seite 33-34: "Das öffentliche Erziehungsrecht des Heimträgers wurde als originär verstanden, d.h. es wurde nicht aus dem Elternrecht abgeleitet. Es hob das elterliche Sorgerecht nach der damals herrschenden Auffassung nicht auf, sofern es den Eltern nicht gem. § 1666 Abs. 1 BGB entzogen worden war. Es wurde lediglich durch das öffentliche Erziehungsrecht überlagert und ruhte, solange und soweit dies für die Durchführung der Fürsorgeerziehung erforderlich war. De facto aber verloren die Eltern mit der Anordnung der Fürsorgeerziehung für die Dauer des Heimaufenthalts ihres Kindes die Kernbestandteile des Sorgerechts, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der tatsächlichen Sorge. Das bedeutet, dass das öffentliche Erziehungsrecht rechtlich ausgestaltet werden konnte, was allerdings nur von einer Minderheit der deutschen Länder getan wurde." Das "öffentliche Erziehungsrecht" wurde auf den Heimträger übertragen, einschließlich, und das ist für die ehemaligen Heimkinder wiederum wichtig, des Züchtigungsrechtes. Hierzu heißt es Seite 34: "Das öffentliche Erziehungsrecht entstand auch dann, wenn die Kinder und Jugendlichen in privaten Heimen untergebracht wurden, also auch in den Einrichtungen kirchlicher Träger, weil diesen im Regelfall ihre Erziehungsrechte von der Fürsorgeerziehungsbehörde übertragen wurden. Der Umfang der Übertragung war landesrechtlich sehr unterschiedlich geregelt […]. Grundsätzlich aber waren die Erziehungsbefugnisse der Fürsorgeerziehungsbehörde und der Heimleitungen denen der Eltern angeglichen, d.h. das öffentliche Erziehungsrecht umfasste das Recht der Aufenthaltsbestimmung (nach 1962 ausdrücklich in § 70 Abs. 1 JWG geregelt), das Recht der täglichen Sorge sowie die seinerzeit üblichen Zuchtmittel."

Das Züchtigungsrecht und die Zuchtmittel werden unter der Überschrift "Körperliche Züchtigung" [Seite 66-70] abgehandelt. Eingeleitet ist es mit dem Zitat "Wenn ich im Alter von etwa 10 Jahren weinte, wurde ich gezüchtigt, damit ich aufhöre." Mit diesem Zitat wird bereits zu Beginn dieses Kapitels deutlich gemacht, daß das Züchtigungsrecht einem erzieherischen Zweck diente. Wo dieser nicht vorlag, galt die Züchtigung auch in der damaligen Zeit in der Regel als Unrecht. Während das Züchtigungsrecht der Erzieher kaum eigenständig thematisiert wurde, setzte man sich bereits in den 50ziger Jahren mit dem Züchtigungsrecht des Lehrers auseinander. Dieses scheint daher auch als Leitfaden für das Züchtigungsrecht in den Heimen gedient zu haben. Auch wenn bezüglich des Züchtigungsrechtes ebenfalls keine bundeseinheitliche Regelung vorlag, so unterlag es doch drei Einschränkungen: "[Seite 67] (1) Die ausführende Person musste aus Landesrecht oder Heimvertrag rechtlich zur Züchtigung von Heimzöglingen befugt sein und sich innerhalb der (von Land zu Land unterschiedlichen) Grenzen ihrer Befugnis bewegen. [… Seite 68] (2) Die konkrete Erziehungsmaßnahme musste aus erzieherischen Gründen und im Interesse des Kindes eingesetzt werden. [… Seite 69] (3) Die Maßnahme durfte nicht unverhältnismäßig sein."

Hervorgehoben wird ausdrücklich [Seite 69]: "Entwürdigende, gesundheitsschädigende oder 'quälerische' Züchtigungsmaßnahmen waren jedoch verboten." Weiter heißt es zur Frage des Umfangs des Züchtigungsrechts von Lehrern und Erziehern [Seite 69]: "Wie weit die Regeln zum Züchtigungsrecht des Lehrers auf das der Fürsorgeerzieher übertragen werden können, muss fraglich bleiben. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1954 legt der BGH an das Züchtigungsrecht des Lehrers strengere Maßstäbe an als in einer Entscheidung zum Züchtigungsrecht eines Erziehers aus dem Jahr 1952 und begründet dies u.a. mit den Worten: 'Was Fürsorgezöglingen recht sein mag, braucht den Schülern normaler Volksschulen nicht billig zu sein.'" In einem solchen Urteil wird das Sozialgefälle sichtbar, daß zwischen den Kindern in Familien und Kindern in den Heimen bestand.

Die rechtliche Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern wird im Gutachten nicht thematisiert, obgleich der Anteil der unehelichen Kindern in den Heimen überdurchschnittlich hoch war und die Unehelichkeit häufig als Merkmal der Verwahrlosung und im religiösen Kontext als Ausdruck moralischer Minderwertigkeit betrachtet wurde. Im Gutachten wird die Moral, auf Frauen und Mütter bezogen, unter dem Aspekt der damaligen Naturrechtslehre abstrakt abgehandelt bzw. an den damaligen herrschenden Auffassung von Sittlichkeit anschaulich gemacht, wobei der Verstoß gegen den Sittenkodex, als Indiz der Verwahrlosung gedeutet, ein Grund für die Heimeinweisung wurde. Die Haltung der weitgehend christlichen Erzieher den unehelichen Kindern gegenüber bleibt unthematisiert, vielleicht zu recht, weil hier kein Recht tangiert ist?

Ein wesentlicher Punkt, der ehemalige Heimkinder interessieren könnte, ist die Frage der Zwangsarbeit. Erfreulich ist es, daß die Auffassung des Runden Tisches Heimerziehung in den 50ziger und 60ziger Jahren, wonach von Zwangsarbeit nur im Kontext der NS-Vergangenheit gesprochen werden dürfe, nicht geteilt wird. Der Begriff der Zwangsarbeit des Grundgesetzes wird durchaus für das Problem von Arbeitseinsätzen in den Heimen als relevant betrachtet. Doch wird hervorgehoben, daß dort, wo ein sozialversichungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, nicht von Zwangsarbeit gesprochen werden könne. Hier mag zur Konkretisierung die Studie des Landschaftsverbandes Rheinland dienen [ ein diesbetreffendesArbeitspapier“ ist seit dem 30.5.2010 hier zu finden @ http://dierkschaefer.files.wordpress.com/2010/07/rheinland-studie.pdf ! ], die zur Frage der Versicherungspflicht einige Ausführungen gemacht hat. "Die Arbeit innerhalb des Heims war in einen Berufsausbildungsbereich und den der Hilfsarbeiten organisiert. Die große Mehrheit der Jugendlichen führte heimintern Hilfsarbeiten aus, die als 'Arbeitsertüchtigungen' sowie als berufliche Erprobung verstanden wurden. Häufig waren dies einfachste Tätigkeiten, die der bloßen Beschäftigung und damit verbunden auch der Kontrolle der Jugendlichen dienten. Externe Arbeiten wurden ab 1962 in Form einer 'Außenarbeitsordnung' geregelt. Arbeitsgruppen von Minderjährigen aus den Heimen des Landschaftsverbandes waren demnach auch über sogenannte 'Arbeitsverschaffungsverträge' u.a. auch bei bzw. für Unternehmen wie Tipon, Maddaus, Gebra Plast, Backhaus & Graas, Wanderer-Werke, Escho-Plast etc. tätig [ Zu letzterem, siehe seit dem 01. 07.2010, u.a., auch http://heimkinder-forum.de/v2/heim-talk/offener-talk-heime/10879-studie-%C2%BBheimerziehung-in-nordrhein-westfalen-1945-1972%C2%AB-%C2%BB%E2%80%9Eheimkinder%E2%80%9C-im-rheinland-vom-kriegsende-bis-in-die-1970er-jahre%C2%AB/ ! ]. Viele dieser Betriebe belieferten auch heimeigene Werkstätten, so dass die Jugendlichen auch innerhalb der Heime Industriearbeit zu leisten hatten. Die Minderjährigen galten dabei, anders als bei regulären Lehr- und Arbeitsverträgen außerhalb der Heimeinrichtungen, nicht als sozialversicherungsrechtliche Beschäftigte. Erst ein Urteil des Bundessozialgerichts von 1963 änderte dies und führte zumindest für einen - allerdings zunächst nur kleineren - Teil (bis 1969 nur rund ein Viertel) von ihnen zu einer Versicherungspflicht. Versichert wurden ab 1963 alle regulären Lehr- und Anlernlinge, die innerhalb der Heime beschäftigt waren. Die Rückversicherung griff bis zum Jahr 1958. Überwiegend blieben die Jugendlichen – besonders häufig betraf dies Mädchen – aber auch weiterhin in den Heimen in nicht sozialversicherungspflichtigen Anlern- oder vermeintlichen Arbeitserprobungsverhältnissen beschäftigt. Erst seit 1972 wurde die Lücke im Versicherungsschutz der im Heim beschäftigten Jugendlichen durch neue Richtlinien geschlossen, und die Arbeitsformen wurden an die Maßgaben des Berufsbildungsgesetzes angeglichen. Seitdem erst galten die Heime auch als Arbeitgeber ihrer 'Zöglinge'." Daneben herrschte jedoch auch die Auffassung vor [ Rechtsgutachten, Seite 76 ! ], "dass die Arbeit im Heim als erzieherische Maßnahme, nicht als vertraglich vereinbartes Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei. Eine Sozialversicherungspflicht schied danach aus. Diese Ansicht wurde im Jahr 1975 vom BSG bestätigt." Wie die Diskrepanz zwischen der [ NRW ]Landeschaftsverband-Studie und dem Rechtsgutachten zu verstehen ist, mögen die Fachleute klären. Wichtig, worauf nicht hingewiesen wird, könnte es hierbei auch sein, die Etataufstellungen der entsprechenden Anstalten einzusehen. So weist etwa der Etat für das Kinderheim Köln-Sülz mehrere Einnahmeposten für Werksküche, Gartenwirtschaft und Werkstattbetriebe aus.

Vor diesem Hintergrund wird also zu bestimmen sein, wie z.B. Arbeitseinsätze in Fürsorgeanstalten der frühen 50ziger Jahre zu bewerten sind. Das Rechtsgutachten macht dann darauf aufmerksam, daß in der Verweigerung der freien Berufswahl eine Verletzung des entsprechenden Grundrechtes liegen kann. [Seite 74-75]: "Während es in den 50er Jahren noch undenkbar schien, den (vielfach fast volljährigen) Jugendlichen die Entscheidung über ihre Berufswahl selbst zu überlassen, wurden schon in den späten 60er Jahren Vorwürfe gegen die Entmündigung der Heimkinder erhoben und eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) angenommen. Im Übrigen war seit den 50er Jahren anerkannt, dass bei der Auswahl einer Ausbildung oder Beschäftigung für einen Jugendlichen dessen Eignung und die Wirkung auf das spätere Berufsleben zu berücksichtigen waren."

Neben dieser Verletzung des Grundrechts der freien Berufswahl könnte eine weitere Verletzung eines Grundrechts in der Nichtgewährung von rechtlichem Gehör gesehen werden. Hierzu stellt das Gutachten fest [Seite 60]: "Die Rechtslage bei der vorläufigen Fürsorgeerziehung erlaubte es folglich insbesondere vor 1962, die vorläufige Fürsorgeerziehung zeitlich unbegrenzt auszudehnen, ohne jemals eine endgültige Entscheidung zu treffen. Wurde auf diese Weise das Recht der Kinder und Jugendliche auf rechtliches Gehör umgangen, so dürfte dies in den meisten Fällen auch schon nach damaliger Verfassungsauslegung eine Grundrechtsverletzung darstellen." Das ihnen rechtliches Gehör gewährt werden mußte und daß sie selbst das Recht hatten, einen Antrag auf Beendigung der Fürsorgemaßnahme zu stellen, dürfte für die meisten ehemaligen Heimkinder einer der Überraschungen sein, die das Gutachten für sie bereit hält.

Insgesamt bringt das Gutachten in manchen Fragen eine Klärung, in manchen stößt es die Diskussion in eine Richtung, in der eine Lösung gefunden werden könnte. Dies gilt vor allem für die Frage der Entschädigung. In einem Punkt kann das Gutachten jedoch nicht befriedigen. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 hatte in Artikel 121 die Schaffung gleicher Bedingungen für die leibliche und seelische Entwicklung der unehelichen Kindern mit denen der ehelichen angeordnet. Das RJWG von 1922 schreibt in § 1 "ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit" fest. Im Rechtsgutachten taucht der Begriff "seelisch" jedoch nur am Rande auf. Wie wichtig gerade dieser Aspekt in der frühkindlichen Entwicklung ist, das war auch zu Beginn der 50ziger Jahre durchaus bekannt. So verdienstvoll das Gutachten in der Nachzeichnung der Rechtsgrundlagen der Fürsorgeerziehung und der FH ist, so hätten gleichwohl auch die Säuglingsheime genannt und ihnen ein eigenes Kapitel gewidmet werden müssen. Sie sind fester Bestandteil der Heimerziehung in den 50ziger und 60ziger Jahren, doch kaum ein ehemaliges Heimkind kann hierzu aus eigener Erfahrung etwas berichten. Hier besteht auch unter rechtlichem Aspekt erheblicher Klärungsbedarf. «««

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Meine [ d.h. Martin MITCHELLs ] eigene momentane Unterschrift: Eine Verhandlung oder ein Verfahren ohne QUALIFIZIERTEN juristischen Rechtsbeistand, Recht und Gesetz ist wie ein Gebäude ohne Fundament – ein Kartenhaus, und ein Armutszeugnis für jede "Demokratie" und angeblichen "Rechtsstaat", wo versucht wird dies einzuschränken.

My [ ie. Martin MITCHELL’s ] own current signature: Negotiation with the perpetrators, your detractors and opponents without QUALIFIED legal counsel present and by your side throughout and at all times, and without reliance upon the law and jurisprudence, is like a building without a foundation – a house of cards, and any attempt at curtailment of these rights is clear evidence of incompetence, incapability and incapacity of a country’s "constitutionality" and it’s "democracy".

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